Aktuelles

Die geplante Skifahrt vom 22. Februar bis 01. März 2025 nach Tweng wird aus Mangel an Beteiligung nicht stattfinden!

 
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Satzung

Die Satzung kann hier runtergeladen werden.


S a t z u n g

1. Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Neubrandenburger Skiklub e.V.“,
hat seinen Sitz in Neubrandenburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Zweck und Aufgaben

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports in Neubrandenburg und Mecklenburg- Vorpommern.

Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere dadurch, dass er

– den Skisport durch Unterstützung und Entwicklung des Breitensports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit fördert und

– das Lehr- und Ausbildungswesen, sowie durch Informationen und Verbesserungsmaßnahmen die Sicherheit im Skisport fördert,

c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

f) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Mecklenburgische Seenplatte e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag in Textform entscheidet der Vorstand.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

– durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.
– durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein Mitglied den fälligen Beitrag trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe des Ausschlusses in Textform Beschwerde einlegen. Sofern der Vorstand der Beschwerde nicht abhilft, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

– mit dem Tod des Mitglieds.

5. Mitgliederbeiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird über das allgemein übliche Bankeinzugsverfahren entrichtet.

6. Zusammensetzung des Vorstandes

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist im Außenverhältnis nach dem BGB zur Einzelvertretung berechtigt. Darüber hinaus können in den Vorstand bis zu 5 Beisitzer gewählt werden. Die Funktion der Beisitzer legt der Vorstand nach Bedarf fest Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

7. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand in Textform verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

8. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, welche mindestens ein Viertel der Stimmen der Vereinsmitglieder darstellen muss. Wird ein Viertel der Stimmen der Vereinsmitglieder nicht erreicht, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über die Satzungsänderung ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

9. Beurkundung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

10. Vergütungen für die Vereinstätigkeit / Aufwandserstattung

(1) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 26 EStG) ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand wird ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Telefonkosten, Porto u. s. w.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

11. Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.10.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Neubrandenburg, 12.10.2021

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